Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit nicht in einer der zahlreichen Sonderbestimmungen etwas anderes geregelt ist.
Eine Auflistung häufig vorkommender sogenannter verfahrensfreier Vorhaben enthält Art. 57 der Bayer. Bauordnung.
Die in Art. 57 Abs. 2 BayBO genannten Vorhaben sind nicht schlechthin verfahrensfrei, sondern nur dann, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungs planes, oder sonstigen städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 BayBO liegen, die Satzung bestimmte Anforderungen an diese Vorhaben stellt und die Vorhaben diesen Anforderungen entsprechen.
Wichtig:
Unter den Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1 und 2 BayBO
bedürfen bestimmte Vorhaben keiner Baugenehmigung. Der Bauherr hat den Antrag auf Genehmigungsfreistellung mit den nach § 3 BauVorlV vorgeschriebenen Unterlagen bei der Stadt Füssen einzureichen.
Die Unterlagen entsprechen im Prinzip den Unterlagen für einen Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag).
Das Freistellungsverfahren bietet gegenüber dem sonstigen Genehmigungsverfahren Vorteile:
kürzere Verfahrensdauer
geringere Kosten
Herr Armin Angeringer
Rathaus, Zimmer A.107
Stadt Füssen
Bauamt
Lechhalde 3
87629 Füssen
Tel. 08362/903-151
Fax 08362/903-204
Kontaktformular
Wir empfehlen Ihnen bei der Bauverwaltung anzufragen, ob Ihr Vorhaben tatsächlich von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist oder eine Genehmigungsfreistellung in Frage kommt.
Die Texte wichtiger baurechtlicher Bestimmungen finden hier:
www.stmi.bayern.de/bauen/baurecht/vorschriften