Sterbefall

Sterbefallbeurkundung

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Wer ist zuständig für die Beurkundung?

Zuständig zur Beurkundung eines Sterbefalles ist immer das Standesamt in dessen Bezirk ein Mensch verstirbt. Das Standesamt informiert bei Beurkundung eines Sterbefalles das Nachlassgericht und das Finanzamt, die Wohnortgemeinde und das Geburtsstandesamt des Verstorbenen.

Innerhalb welchen Zeitraums ist ein Sterbefall anzuzeigen?

Ein Sterbefall ist spätestens an dem auf den Todestag folgenden Werktag dem Standesamt anzuzeigen.

Wer kann den Sterbefall anzeigen?

Der Sterbefall kann nur von einer Person angezeigt werden, die beim Tod zugegegen war oder vom Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Aus eigenem Wissen unterrichtet gilt, wer auf Grund eigener Wahrnehmung befähigt ist, zu erkennen, dass eine bestimmte Person verstorben ist. Dies kann auch der Mitarbeiter eines Bestattungsunternehmens sein.

Findet über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt, weil z.B. ein gewaltsamer Tod, Freitod oder ein Unglücksfall vorliegt oder vermutet wird, zeigt die zuständige Polizeidienststelle den Sterbefall schriftlich an. Die Angehörigen müssen aber die erforderlichen Angaben machen und die notwendigen Nachweise vorlegen.

Genaue Aufstellung der benötigten Unterlagen für die Beurkundung eines Sterbefalles:

1. Todesbescheinigung des Arztes

1.1 Wohnsitzbescheinigung des Einwohnermeldeamtes

2. Ausweis des Verstorbenen (Nachweis der Staatsangehörigkeit) und des Anzeigenden (Personal- od. Reiseausweis)

3. Nachweis über den Familienstand des Verstorbenen

zum Nachweis des Familienstandes gilt folgendes:

3.1 bei Ledigen

3.1.1 beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister oder Geburtsurkunde 

3.2 bei Verheirateten

3.2.1 beglaubigte Abschrift aus dem Heiratsregister oder Eheurkunde

3.3 bei Geschiedenen zusätzlich

3.3.1 Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Vermerk der Scheidung in der Eheurkunde

3.4 bei Verwitweten zusätzlich

3.4.1 Sterbeurkunde des bereits verstorbenen Ehegatten oder Vermerk des Todes in der Eheurkunde

War der/die Verstorbene zur Zeit ihres Todes Vormund, Betreuer oder hatte sie selbst einen Vormund oder Betreuer?

Falls ja, bringen Sie bitte die Bestallungsurkunde des Vormundschaftsgerichtes mit.

Soll der/die Verstorbene feuerbestattet werden?

Wenn der/die Verstorbene eingeäschert werden soll, ist eine polizeiliche Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Bestattungsverordnung erforderlich. Die Bescheinigung wird von der Polizeiinspektion Füssen ausgestellt. Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig.

Weiter ist ein Nachweis über den Willen des/der Verstorbenen zur Einäscherung vorzulegen. Falls der/die Verstorbene nicht in einem der Füssener Friedhöfe beigesetzt werden soll, benötigen Sie noch einen Nachweis über die Berechtigung zur Beisetzung im auswärtigen Friedhof (Graburkunde).

Friedhofswärter/Friedhofsverwaltung

Den städtischen Friedhofswärter erreichen Sie rund um die Uhr unter

Telefon: 08362/2508

Fax: 08362/39737

Die Friedhofsverwaltung ist unter der auf der Homepage genannten Verbindung zu erreichen.

 

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Kontakt

Stadt Füssen
Standesamt
Lechhalde 3
87629 Füssen
Rathaus, Zimmer B.101
Tel. 08362/903-121
Fax 08362/903-205
Kontaktformular

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