Nachfolgend sind alle städtischen Steuern und Abgaben aufgeführt, die derzeit vom Sachgebiet Steuern und Abgaben erhoben werden.
Nähere Auskünfte dazu erhalten Sie unter der rechts aufgeführten Kontaktadresse.
Die Stadt Füssen hat bis 31.12.2005 die Abfallgebühren im Auftrag des Landkreises Ostallgäu berechnet und die entsprechenden Gebühren-Bescheide erlassen. Seit 01.01.2006 wird dies wieder direkt vom Landkreis Ostallgäu durchgeführt.
Es besteht zwar noch die Möglichkeit, Mülltonnen bei der Stadt Füssen an-, ab- oder umzumelden, aber im Zuge der Verwaltungsvereinfachung wäre es vorteilhafter, dies direkt bei der zuständigen Stelle beim Landratsamt Ostallgäu vorzunehmen.
Die zuständige Sachbearbeiterin für die Stadt Füssen können Sie unter der Telefon-Nummer 08342/911-387 bzw. Fax-Nummer 08342/911-551 erreichen. Weitere Auskünfte und Informationen zu den Abfallgebühren im Ostallgäu erhalten Sie beim
Landkreis Ostallgäu.
Auf Grund des Art. 6 des Bayer. Kommunalabgabengesetzes (KAG) ist die Stadt Füssen berechtigt, einen Fremdenverkehrsbeitrag festzusetzen. Grundlage für die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrages ist die
Satzung (PDF 11,3 KB) für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages vom 23. Januar 1986, zuletzt geändert durch
Änderungssatzung vom 10.11.1992 (PDF 5,0 KB) und
Änderungssatzung vom10.07.2001 (PDF 4,9 KB).
Zur Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrages hat jeder Pflichtige gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages eine Erklärung zur Festsetzung des Beitrags abzugeben. Das entsprechende Erklärungsformular wir den Pflichtigen jährlich nach Ablauf des zu veranlagenden Kalenderjahres zugesandt. Sollte Ihnen das
Formblatt nicht mehr vorliegen, können sie es hier ausdrucken.
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, der in Füssen eine Betriebsstätte unterhält.
Zur Berechnung der Gewerbesteuer erhält die Stadt Füssen von den jeweils zuständigen Finanzämtern entsprechende Gewerbesteuermessbescheide.
Daraus errechnet die Stadt Füssen mit Hilfe des Hebesatzes, der mit dem vom zuständigen Finanzamt errechneten Steuermessbetrag multipliziert wird, die Gewerbesteuer. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer beträgt derzeit 360 v. H.
Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen den Steuermessbescheid/Zerlegungsbescheid oder den Zuschlag wegen verspäteter bzw. Nichtabgabe der Steuererklärung richten, sind bei dem Finanzamt, das den Steuermessbescheid/Zerlegungsbescheid erlassen hat, anzubringen.
Für alle im Stadtgebiet liegenden Grundstücke ist eine Grundsteuer zu entrichten. Die Grundsteuer untergliedert sich dabei in
Grundsteuer A für die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke und
Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.
Das Finanzamt Kaufbeuren mit Außenstelle Füssen bewertet dabei die jeweiligen Grundstücke und erlässt die entsprechenden Grundsteuermessbescheide.
Daraus errechnet die Stadt Füssen mit Hilfe des Hebesatzes, der mit dem vom Finanzamt errechneten Steuermessbetrag multipliziert wird, die Grundsteuer. Die Hebesätze betragen derzeit für die Grundsteuer A 330 v. H. und die Grundsteuer B 415 v. H.
Einwendungen, die sich gegen die Grundsteuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag richten, sind beim dafür zuständigen
Finanzamt Kaufbeuren mit Außenstelle Füssen anzubringen.
Die Stadt Füssen erhebt eine Hundesteuer. Maßgebend für die Hundesteuer ist Satzung für die Erhebung der
Hundesteuer (PDF 17 KB) in der Stadt Füssen vom 18.12.2006. Weiterhin ist die Verordnung über das Mitführen von Hunden sowie das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden vom 17.12.2008 zu beachten (Verordnung PDF 13 KB).
Für die Reinigung der öffentlichen Straßen, Plätze und Wege erhebt die Stadt Füssen eine Straßenreinigungsgebühr
(Satzung PDF 12 KB).
Gebührenpflichtig sind alle Grundstückseigentümer, deren Grundstück an eine öffentliche Straße, einen öffentlichen Platz oder Weg angrenzt.
Die Höhe der Gebühr richtete sich nach der Straßenfrontlänge des Grundstücks sowie nach der Reinigungshäufigkeit der jeweiligen Straße.
Die Stadt Füssen erhebt ab dem 01.01.2005 eine Zweitwohnungssteuer. Steuerpflichtig sind dabei Personen, die neben ihrer Hauptwohnung eine weitere Wohnung in Füssen zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehaben.
Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer ist der Mietwert der Zweitwohnung. Als Mietwert gilt dabei die Jahresrohmiete, die vom Finanzamt im Zuge der Einheitsbewertung auf den 01.01.1964 festgesetzt wird.
Diese Jahresrohmiete wird entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte, der monatlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird, auf den aktuellen Stand hochgerechnet.
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr:
Jahresrohmiete
Stufe | von | bis | Steuer |
1 | 2500 € | 150 € | |
2 | 2501 € | 5000 € | 300 € |
3 | 5001 € | 7500 € | 450 € |
4 | 7501 € | 10.000 € | 600 € |
5 | ab 10.001 € | 750 € |
Weitere Rechtsgrundlagen können der
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (22 KB) der Stadt Füssen vom 01.12.2004 entnommen werden.
Stadt Füssen
Steuern und Abgaben
Lechhalde 3
87629 Füssen
Rathaus, Zimmer Nr. B.004
Tel. 08362/903-234
Fax 08362/903-202
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