Sie haben etwas gefunden oder verloren und möchten gerne wissen, ob die Fundgegenstände abgegeben worden sind ? Erkundigen Sie sich bei uns im Bürgerbüro.
Anzeigepflicht des Finders
§ 965 Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
Finderlohn
Als Finderin bzw. als Finder können Sie Rechte an der Fundsache geltend machen, wenn sich die Eigentümer nicht innerhalb von 6 Monaten bei uns melden.
Die Höhe des Finderlohns richtet sich nach dem Wert des abgegebenen Fundgegenstandes:
bis 500 Euro - 5 % Finderlohn
über 500 Euro - zusätzlich 3 % Finderlohn
Stadt Füssen
Bürgerbüro
Lechhalde 3
87629 Füssen
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