Freiwilliger Wehrdienst - Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Zum 1. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten. Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde jährlich zum 31. März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung:
Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift
Betroffene haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden. Er kann im Bürgerbüro der Stadt Füssen [Anschrift: Stadt Füssen, Bürgerbüro, Lechhalde 3, 87629 Füssen ] schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, werden die genannten Daten weitergegeben.
Nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) sind alle Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig. Die Erfassung kann bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt werden.
Hinweis:
Die Daten werden nicht - wie bislang - für die Musterung benötigt, sondern dienen den Kreiswehrersatzämtern als Hinweis, wer zukünftig über den Freiwilligendienst informiert wird.
Weitere Infos:
Kreiswehrersatzamt Kempten
Stadt Füssen
Bürgerbüro
Lechhalde 3
87629 Füssen
Rathaus, barrierefreier Zugang von der Lechhalde
Tel. 08362/903-0
Fax 08362/903-299
Kontaktformular
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