2000
Ein Hinterlieger ist ein Grundstückseigentümer oder ähnlich Berechtigter, dessen Grundstück nicht – wie das eines Anliegers – direkt an einem Weg oder Wasserweg liegt, sondern nur indirekt erreichbar ist.
Entsprechend finden sich Regelungen im Baurecht, Straßen- und Wegerecht, Wasserrecht und im Nachbarschaftsrecht, die etwa einen Hinterliegergebrauch oder Wegerechte regeln.
Hinterliegergebrauch ist dabei die gesetzliche Einräumung bestimmter, über den Gemeingebrauch hinausgehender Benutzungsbefugnisse. So ermächtigte § 24 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der vor dem 1. März 2010 geltenden Fassung die Länder, einen Hinterliegergebrauch festzusetzen. Von dieser Ermächtigung haben allerdings die wenigsten Länder Gebrauch gemacht. Der entsprechende § 26 WHG in der neuen Fassung sieht den Hinterliegergebrauch nicht mehr vor.
Quelle: www.wikipedia.de
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