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Ersitzung

Ersitzung

Ersitzung ist der Erwerb an Sachen im Sinn des bürgerlichen Rechts durch Zeitablauf.

Die Ersitzung ist eine Art des Rechtserwerbs, insbesondere des Eigentumserwerbs an Rechtssachen. Ihre Bedeutung ist im deutschen Recht im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen herabgesetzt, weil das deutsche Recht den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen kennt, siehe auch Übereignung. Der Anwendungsbereich der Ersitzung beschränkt sich daher nahezu auf dem Eigentümer abhanden gekommene bewegliche Sachen. Die Ersitzung gestohlener Sachen ist nach dem deutschen Recht nicht möglich. Dies war auch schon nach den Zwölftafelgesetzen im Römischen Recht nicht möglich, wie bei den Institutionen des Gaius, 2.45 Tafel XII 8.17, nachgewiesen.

Bewegliche Sachen (§§ 937-945 BGB)

Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre lang redlich in Eigenbesitz (§ 872 BGB) hat, erwirbt nach deutschem Recht das Eigentum (§ 937 BGB). Die Ersitzung verschafft also demjenigen, der sich eine bestimmte Frist redlich für den Eigentümer hält, ohne dies wirklich zu sein, etwa weil die erworbene Sache beispielsweise einem anderen abhanden gekommen war, das Eigentum, wenn er die Sache die ganze Zeit als ihm gehörig besessen hat. Das Gesetz beseitigt damit nach dem Ablauf der Ersitzungsfrist die Diskrepanz zwischen vermeintlicher und wahrer Rechtslage und trägt der Tatsache Rechnung, dass nach Ablauf langer Zeit erhebliche Beweisschwierigkeiten bestehen werden, die Umstände des Besitzverlustes beim früheren Eigentümer noch aufzuklären. Redlich handelt der Ersitzer nur, wenn er sowohl beim Erwerb des Besitzes als auch während der Ersitzungsfrist in gutem Glauben an sein Eigentum war. Dabei schadet beim Besitzerwerb schon die grob fahrlässige Unkenntnis, dass er kein Eigentum erworben hat.

Immobilien

Das Eigentum an einem Grundstück kann ebenfalls ersessen werden. Nach deutschem Recht (§ 900 BGB) ist dazu notwendig, dass die Person, zu deren Gunsten die Ersitzung wirksam werden soll, 30 Jahre lang

im Grundbuch - allerdings unberechtigt - als Eigentümer eingetragen ist,
das Grundstück auch tatsächlich in Besitz hat
(sogenannte Buch- oder Tabularersitzung). Auf einen guten Glauben kommt es dabei – anders als bei beweglichen Sachen – nicht an. Unter gleichen Voraussetzungen ist eine Ersitzung bei zum Besitz berechtigenden Grundstücksrechten möglich (z.B. Grunddienstbarkeit).

Nach § 927 BGB kann ein Eigenbesitzer im Aufgebotsverfahren ein Ausschlussurteil erwirken, das den Eigentümer aus seinem Recht ausschließt, und es sich durch Eintragung im Grundbuch aneignen (Kontratabularersitzung).

Quelle: www.wikipedia.de

 

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