Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht nach Art. 47 Bayerische Bauordnung (BayBO). Die Gemeinden können nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 BayBO durch Satzung Festsetzungen zur Errichtung von Stellplätzen erlassen.
In verschiedenen, neueren Bauleitplänen hat die Stadt Füssen bereits Festsetzungen zur Errichtung von Stellplätzen erlassen. Für das weitere, gesamte Stadtgebiet gilt die unten stehende Satzung mit den Richtzahlen.
Herr Armin Angeringer
Rathaus, Zimmer A.107
Stadt Füssen
Bauamt
Lechhalde 3
87629 Füssen
Tel. 08362/903-151
Fax 08362/903-204
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