Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit nicht in einer der zahlreichen Sonderbestimmungen etwas anderes geregelt ist.
Eine Auflistung häufig vorkommender sogenannter verfahrensfreier Vorhaben enthält Art. 57 der Bayer. Bauordnung.
Die in Art. 57 Abs. 2 BayBO genannten Vorhaben sind nicht schlechthin verfahrensfrei, sondern nur dann, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungs planes, oder sonstigen städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 BayBO liegen, die Satzung bestimmte Anforderungen an diese Vorhaben stellt und die Vorhaben diesen Anforderungen entsprechen.
Wichtig:
Unter den Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1 und 2 BayBO
bedürfen bestimmte Vorhaben keiner Baugenehmigung. Der Bauherr hat den Antrag auf Genehmigungsfreistellung mit den nach § 3 BauVorlV vorgeschriebenen Unterlagen bei der Stadt Füssen einzureichen.
Die Unterlagen entsprechen im Prinzip den Unterlagen für einen Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag).
Das Freistellungsverfahren bietet gegenüber dem sonstigen Genehmigungsverfahren Vorteile:
kürzere Verfahrensdauer
geringere Kosten