Der Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen ist in vielen Fällen anzeigepflichtig. In der Bayerischen Bauordnung (BayBO, Art. 57) ist geregelt, welche Abbruch- und Beseitigungsvorhaben verfahrensfrei sind. Wir empfehlen Ihnen beim Bauamt anzufragen, ob Ihr Abbruch- und Beseitigungsvorhaben tatsächlich in den Katalog des Art. 57 BayBO fällt.
Soweit Belange des Denkmalschutzes betroffen sind, kann unter Umständen eine zusätzliche Erlaubnis erforderlich sein. weiterlesen
Die Abbruchanzeige ist in formeller Form unter Verwendung von Vordruckmappen als Erstschrift (grün), Zweitschrift (rot) und Drittschrift (beige) über die Stadt Füssen – Stadtbauamt – Lechhalde 3 – 87629 Füssen (Zimmer Nr. 16) einzureichen.
Formulare hält die Stadt Füssen nicht vor. Sie können diese im Fachhandel erwerben oder downloaden beiOberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern.