Vorkaufsrecht

Der Stadt Füssen steht beim Kauf von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht darf durch die Stadt Füssen nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Sie kann dies auch zu Gunsten Dritter tätigen.

Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.

Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Stadt Füssen, dass sie kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder dieses nicht ausübt.

Der Antrag wird in aller Regel vom Notariat, das den Kaufvertrag beurkundet, gestellt.

Die Höhe der Gebühren für ein Negativzeugnis richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.