Werbeanlagen

Allgemeine Informationen 

Grundsätzlich ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen genehmigungspflichtig. Als Werbeanlagen werden in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) alle ortsfesten Anlagen der Wirtschaftswerbung, die der gewerblichen oder beruflichen Ankündigung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen, bezeichnet. Sie sind, wie auch Automaten, bauliche Anlagen. 

Dies sind beispielsweise: 

  • Leuchtreklamen aller Art: an Fassaden, auf Vordächern, über Schaufenstern 
  • Firmenlogos
  • Blenden an Fassaden
  • Ausleger, Ausstecktransparente
  • Schilder mit Beschriftungen
  • Schaufensterbeklebungen
  • Beschriftungen auf festen Markisen
  • aufgemalte Schriften und Embleme an Fassaden
  • freistehende Werbeanlagen wie Pylone, Standschilder, Sammelhinweise
  • Schaukästen, Plakattafeln, Plakatsäulen, Werbeplanen an Baugerüsten 

Baugenehmigungsverfahren 

Bevor Werbeanlagen errichtet oder geändert werden, wird in der Regel eine Baugenehmigung erforderlich sein. Davon gibt es zwei Ausnahmen: 

Genehmigungsfreistellungsverfahren 

Befindet sich die geplante Werbeanlage innerhalb eines Bebauungsplanes und werden dessen Festsetzungen eingehalten, kann ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt werden. 

Verfahrensfreie Bauvorhaben 

Für bestimmte Werbeanlagen ist kein behördliches Verfahren notwendig (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO). 

Die Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht die Einhaltung weiterer öffentlich-rechtlicher Vorschriften wie z. B. das Denkmalschutzgesetz, die städtische Werbeanlagensatzung und die Bebauungspläne.

Können bei verfahrensfreien Werbeanlagen Vorschriften nicht eingehalten werden, ist dies im Rahmen eines Befreiungs- bzw. Abweichungsantrages zu begründen. 

Weiter zu beachten: 

Unabhängig davon, ob ein Verfahren durchzuführen ist, bleibt der Bauherr für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich. Insbesondere ist neben der ordnungsgemäßen Stand- und Verkehrssicherheit wichtig, dass Werbeanlagen nach Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe ansprechend gestaltet sind und durch sie das Straßen- und Ortsbild nicht verunstaltet wird. Überdies ist eine störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig. 

Bei der Planung einer Werbeanlage sollte Folgendes berücksichtigt werden: 

  • Grundsätzlich sind für die Genehmigung einer Werbeanlage die Vorgaben der Bayerischen Bauordnung bindend.
  • Zusätzlich wurden für einzelne Bereiche im Stadtgebiet Füssen Bebauungspläne und auch eine Werbeanlagensatzung festgelegt. 
  • Gestaltungshandbuch
  • Sollen Werbeanlagen an oder neben Gebäuden angebracht werden, für die denkmalschutzrechtliche Auflagen (z. B. im Ensemble der Altstadt Füssen) bestehen, so sind die Anlagen im Einzelfall abzustimmen.
  • Auch eine eventuelle Beeinflussung des Straßenverkehrs (Nähe zu Lichtsignalanlagen, Verkehrszeichen, Staatsstraßen etc.) kann bei der Genehmigung eine entscheidende Rolle spielen. 

Antragstellung 

Zur raschen Bearbeitung Ihres Antrags benötigen wir alle Unterlagen in mind. zweifacher Ausfertigung. Bitte vergessen Sie nicht, alle Antragsunterlagen zu unterschreiben.

  • Antragsformular 
  • Antrag auf Ausnahme, Befreiung und Abweichung 
  • Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
  • Baubeschreibung
  • Bauzeichnungen, Fotos, Fotomontage
    • Die verwendeten Werkstoffe und Grundfarben sind im Plan zu vermerken, ebenso die Art der Beleuchtung.
    • Ergänzend zur Bauzeichnung kann die geplante Werbeanlage in einer Fotomontage dargestellt werden.
    • Bei Ausstecktransparenten und Auslegern ist zusätzlich erforderlich, dass die Durchgangshöhe bei Anlagen, die über dem öffentlichen Verkehrsgrund angebracht werden, mindestens 2,50 m beträgt.
  • Lageplan (Maßstab 1:1000)
    • Die Stelle, an der die Werbeanlage angebracht werden soll, muss gut zu erkennen sein. 

Füllen Sie die entsprechende Passage im Antragsformular aus und begründen Sie die Notwendigkeit möglichst ausführlich. 

Beratung 

Viele Fragen lassen sich bereits vor Antragstellung durch eine einfache Anfrage per E-Mail (bauamt@stadt-fuessen.de) oder einem persönlichen Gespräch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Allgemeinen Bauverwaltung klären. Um konkrete Auskünfte zu erhalten, legen Sie bitte aussagekräftige Unterlagen vor.