Grundsätzlich ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen genehmigungspflichtig. Als Werbeanlagen werden in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) alle ortsfesten Anlagen der Wirtschaftswerbung, die der gewerblichen oder beruflichen Ankündigung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen, bezeichnet. Sie sind, wie auch Automaten, bauliche Anlagen.
Dies sind beispielsweise:
Bevor Werbeanlagen errichtet oder geändert werden, wird in der Regel eine Baugenehmigung erforderlich sein. Davon gibt es zwei Ausnahmen:
Befindet sich die geplante Werbeanlage innerhalb eines Bebauungsplanes und werden dessen Festsetzungen eingehalten, kann ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt werden.
Für bestimmte Werbeanlagen ist kein behördliches Verfahren notwendig (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO).
Die Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht die Einhaltung weiterer öffentlich-rechtlicher Vorschriften wie z. B. das Denkmalschutzgesetz, die städtische Werbeanlagensatzung und die Bebauungspläne.
Können bei verfahrensfreien Werbeanlagen Vorschriften nicht eingehalten werden, ist dies im Rahmen eines Befreiungs- bzw. Abweichungsantrages zu begründen.
Unabhängig davon, ob ein Verfahren durchzuführen ist, bleibt der Bauherr für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich. Insbesondere ist neben der ordnungsgemäßen Stand- und Verkehrssicherheit wichtig, dass Werbeanlagen nach Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe ansprechend gestaltet sind und durch sie das Straßen- und Ortsbild nicht verunstaltet wird. Überdies ist eine störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig.
Zur raschen Bearbeitung Ihres Antrags benötigen wir alle Unterlagen in mind. zweifacher Ausfertigung. Bitte vergessen Sie nicht, alle Antragsunterlagen zu unterschreiben.
Füllen Sie die entsprechende Passage im Antragsformular aus und begründen Sie die Notwendigkeit möglichst ausführlich.
Viele Fragen lassen sich bereits vor Antragstellung durch eine einfache Anfrage per E-Mail (bauamt@stadt-fuessen.de) oder einem persönlichen Gespräch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Allgemeinen Bauverwaltung klären. Um konkrete Auskünfte zu erhalten, legen Sie bitte aussagekräftige Unterlagen vor.