Kommunaler Wärmeplan

Informationen zur Wärmeplanung Füssen

Liebe Bürgerinnen und Bürger der Stadt Füssen,

im Rahmen der verschiedenen Fristen und mit der Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), machen sich aktuell viele Bürgerinnen und Bürger Gedanken, wie sie bei sich zu Hause die Heilquelle umstellen.
Dabei wollen wir Sie als Bürgerinnen und Bürger natürlich nicht allein lassen und Ihnen Wege aufzeigen, welche Alternativen Sie beispielsweise als Hauseigentümer, aber auch als Mieterin oder Mieter nutzen können.

Allgemeines
Seit 1. Januar 2024 gilt das neue Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung. Demnach ist die Stadt Füssen verpflichtet, bis Mitte 2028 Planungen für eine kosteneffiziente Wärme-versorgung mit Erneuerbaren Energien auf ihrem Gemeindegebiet vorzulegen.

Bearbeitungsstand Wärmeplanung Füssen

  • Oktober 2023: Grundsatzbeschluss zur Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung
  • Oktober 2023: Förderantragstellung zur kommunalen Wärmeplanung
  • Februar 2024: Einleitung des Ausschreibungsprozesses zur kommunalen Wärmeplanung
  • vorauss. Mitte 2024: Beauftragung des externen Dienstleisters mit der Ausarbeitung der kWp
  • vorauss. Mitte 2024: Beginn mit der Ausarbeitung des kommunalen Wärmeplans Füssen
  • vorauss. Mitte/Ende 2025: Fertigstellung des kommunalen Wärmeplans Füssen

Ausgewählte Informationsquellen zur kommunalen Wärmeplanung und zum GEG finden Sie unter folgende Links:

Fazit
Der kommunale Wärmeplan bildet ein Grundpfeiler der Energie- und Warmwerdend und somit entscheidend für das Erreichen der Klimaneutralität.  Zusammenfassend zeigt sich, dass die Kommunale Wärmeplanung und ihre erfolgreiche Umsetzung einen entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Wärmewende darstellt. Der Wärmeplan ist damit ein wichtiges Werkzeug für den Umstieg auf eine nachhaltige Wärmeversorgung.

Zusammenfassende Informationen rund um die kommunale Wärmeplanung für die Energiewende finden sie hier:

Definition Kommunale Wärmeplanung
Die Kommunale Wärmeplanung ist ein Werkzeug für Städte und Gemeinden zum Aufbau einer erneuerbaren Wärmeversorgung. Ziel einer Wärmeplanung ist es, den vor Ortbesten und kosteneffizientesten Weg zu einer klimafreundlichen und fortschrittlichen Wärmeversorgung zu ermitteln. Die Wärmeplanung ist daher ein langfristiger, strategischer Prozess, der mit der Erstellung eines Wärmeplans beginnt und zu konkreten Umsetzungsmaßnahmen auf Seiten der öffentlichen Hand sowie bei privaten Investoren führen soll. Die Leitplanken werden dabei von dem Anfang 2024 in Kraft tretenden Bundes-Wärmeplanungsgesetz (WPG) vorgegeben, konkretisiert werden die Anforderungen durch Landesgesetze (in Bayern noch nicht vorhanden).

Verbindlichkeit der kommunalen Wärmeplanung
Eine kommunale Wärmeplanung hat vom Grunde her keine Verbindlichkeit für Gebäudeeigentümerinnen und –eigentümer. Festlegungen aus der Wärmeplanung können mit Hilfe kommunaler Satzungen z.B. zu Wärmenetzgebieten einen höheren Grad der Verbindlichkeit erreichen. Maßgeblich für energetische Anforderungen an beheizte oder klimatisierte Gebäude bleibt das GEG. Die Wärmeplanung bleibt eine informelle, strategische Planung ohne direkte rechtliche Außenwirkung. Das GEG ist hingegen verbindlich für Bauherren und Hauseigentümer!

Fristen beim Heizungstausch im GEG 2024 (Übergangszeiten)

  • Beratungspflicht bei Einbau von Verbrennungsheizungen:

    Wer nach dem 1.1.2024 eine Heizungsanlage einbauen möchte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, muss sich vorab beraten lassen.

  • Außerhalb von Neubaugebieten und Bestandsgebäuden:

    Für Heizungen in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und in allen Bestandsgebäuden gelten die Regelungen zum Einsatz erneuerbarer Energie erst, wenn die Fristen für die Erstellung der kommunalen Wärmepläne ablaufen. Dies ist bei der Stadt Füssen bis zum 30.06.2028 verbindlich.

  • Wärmeplanung:

    Liegt die kommunale Wärmeplanung vor Ablauf dieser Fristen vor, gilt die 65%-Regel einen Monat nach der Bekanntgabe der Kommune über die "Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet".

    (Kommunen, in denen bis zum Ablauf der Fristen keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor).

  • Gas & Ölheizungen (Übergangsregelungen):

    Wird ab dem 01.01.2024 und vor dem Inkrafttreten der 65%-Regel in der Kommune eine Heizung ausgetauscht, dürfen weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Allerdings muss der Betreibende der Heizung in diesen Fällen sicherstellen, dass

    -  ab 2029 mindestens 15 Prozent,

    -  ab 2035 mindestens 30 Prozent und

    -  ab 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugt wird (zum Beispiel durch den Bezug von Biomethan).           - Diese Auflage entfällt nur, wenn der Betreiber auf den Anschluss an ein neues Wärmenetz oder eine Wasserstofflieferung aus einem umgestellten Gasnetz wartet und die  jeweils dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Nach Ablauf der Wartezeit hat der Eigentümer das Gebäude an das entsprechende Netz anzuschließen. Stellt sich heraus, dass das Wärme- oder Wasserstoffnetz nicht realisiert wird, müssen die betroffenen Gebäudeeigentürmer innerhalb von drei Jahren eine andere Erfüllungsoption umsetzen (z. B. Hybridheizung durch Nachrüstung einer Wärmepumpe).

  • Gelten Ausnahmen (65%-Regel):

    Die 65%-Regel gilt nicht für Heizungsanlagen, die vor dem 19.04.2023 (Kabinetts-beschluss) beauftragt wurden und bis zum 18.10.2024 eingebaut werden.

    Sowie für bestehende Heizungen, diese können weiter bis zum 31.12.2024 genutzt werden, auch Reparaturen sind weiterhin möglich.

Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe: Generelles Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044.

Wichtiger Hinweis:
Die Angaben sind als allgemeine Hinweise zu verstehen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.