Steuern und Abgaben

Die jeweils gültigen Satzungen und Verordnungen finden Sie im Bereich Stadtpolitik.

Auf Grund des Art. 6 des Bayer. Kommunalabgabengesetzes (KAG) ist die Stadt Füssen berechtigt, einen Fremdenverkehrsbeitrag festzusetzen. Grundlage für die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrages ist die Satzung der Stadt Füssen.

Zur Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrages hat jeder Pflichtige gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages eine Erklärung zur Festsetzung des Beitrags abzugeben. Das entsprechende Erklärungsformular wir den Pflichtigen jährlich nach Ablauf des zu veranlagenden Kalenderjahres zugesandt. Sollte Ihnen das Formblatt nicht mehr vorliegen, können sie es hier online ausfüllen.

Online Abgabe einer Erklärung

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, der in Füssen eine Betriebsstätte unterhält.

Zur Berechnung der Gewerbesteuer erhält die Stadt Füssen von den jeweils zuständigen Finanzämtern entsprechende Gewerbesteuermessbescheide.

Daraus errechnet die Stadt Füssen mit Hilfe des Hebesatzes, der mit dem vom zuständigen Finanzamt errechneten Steuermessbetrag multipliziert wird, die Gewerbesteuer. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer beträgt derzeit 380 v. H.

Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen den Steuermessbescheid/Zerlegungsbescheid oder den Zuschlag wegen verspäteter bzw. Nichtabgabe der Steuererklärung richten, sind bei dem Finanzamt, das den Steuermessbescheid/Zerlegungsbescheid erlassen hat, anzubringen.

Für alle im Stadtgebiet liegenden Grundstücke ist eine Grundsteuer zu entrichten. Die Grundsteuer untergliedert sich dabei in
Grundsteuer A für die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke und
Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.

Das Finanzamt Kaufbeuren mit Außenstelle Füssen bewertet dabei die jeweiligen Grundstücke und erlässt die entsprechenden Grundsteuermessbescheide.

Daraus errechnet die Stadt Füssen mit Hilfe des Hebesatzes, der mit dem vom Finanzamt errechneten Steuermessbetrag multipliziert wird, die Grundsteuer. Die Hebesätze betragen derzeit für die Grundsteuer A 415 v. H. und die Grundsteuer B 435 v. H.

Einwendungen, die sich gegen die Grundsteuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag richten, sind beim dafür zuständigen Finanzamt Kaufbeuren mit Außenstelle Füssen anzubringen.

Die Stadt Füssen erhebt eine Hundesteuer. Maßgebend für die Hundesteuer ist Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. Weiterhin sind die Verordnungen über das Mitführen von Hunden sowie das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden vom 17.12.2008   sowie die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen zu beachten.


online Anmeldung

online Abmeldung

Für die Reinigung der öffentlichen Straßen, Plätze und Wege erhebt die Stadt Füssen eine Straßenreinigungsgebühr. Maßgebend dafür ist die Satzung der Stadt Füssen.

Gebührenpflichtig sind alle Grundstückseigentümer, deren Grundstück an eine öffentliche Straße, einen öffentlichen Platz oder Weg angrenzt.

Die Höhe der Gebühr richtete sich nach der Straßenfrontlänge des Grundstücks sowie nach der Reinigungshäufigkeit der jeweiligen Straße.

Anzeigepflicht:
Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies gem. § 8 der Zweitwohnungsteuersatzung dem Steueramt der Stadt Füssen innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bundesmeldegesetz gilt nicht als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.
Kontakt: steueramt@stadt-fuessen.de

Erläuterungen zur Festsetzung der Zweitwohnungsteuer
Die Stadt Füssen erhebt eine Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz. Grundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer sind Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und Art.
3 Abs. 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in den der­zeit gültigen Fassungen sowie die Satzung der Stadt Füssen über die Erhebung der Zweit­wohnungsteuer.

Steuergegenstand:
Zweitwohnung ist jede Wohnung in der Stadt Füssen, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Fami­lienangehörigen innehat. Als Wohnungen gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Steuermaßstab:
Die Steuer bemisst sich nach § 4 der ZwStS nach dem jährlichen Mietaufwand der Wohnung. Der jährliche Mietaufwand bei angemieteten Zweitwohnungen ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung jährlich zu entrichten hat. Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder die dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird von der Stadt Füssen in Anleh­nung an die Nettokaltmiete festgesetzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Die Stadt Füssen bedient sich dabei dem qualifizierten Mietspiegel der Stadt Füssen 2020, der nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde und die ortsüblichen Vergleichsmieten für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage ausweist. Herangezogen wird hierbei im Regelfall der Mittelwert. Zudem werden durch Auf- und Abschläge wohnwerterhöhende sowie wohnwertmindernde Merkmale einer Zweitwohnung berücksichtigt.

Höhe der Steuer:
Die Steuer beträgt für das Jahr 2020 15 % der Bemessungsgrundlage (Jahresnettokaltmiete).
Die Steuer beträgt ab dem Jahr 2021 20 % der Bemessungsgrundlage (Jahresnettokaltmiete).

Sie haben die Möglichkeit einen Antrag auf Befreiung von der Zweitwohungsteuer nach Art. 3 Abs. 3 KAG zu stellen.

Befreiungsantrag

Mietspiegel der Stadt Füssen

Hier finden Sie den aktuell gültigen Mietspiegel zum Download:

Mietspiegel

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner:

Bei Fragen rund um die Zweitwohnungssteuer und allgemeinen Fragen zum Mietspiegel:

Frau Sonja Specht, Tel. 08362/903-135, E-Mail:  s.specht@stadt-fuessen.de

Frau Anna-Lena Kettner, Tel. 08362/903-235 , E-Mail: a.kettner@stadt-fuessen.de

Bei Fragen zu den Wohnungsmieten und Mietverträgen städtischer Gebäude

Frau Jeannette Kästner, Tel. 08362/903-184, E-Mail: j.kaestner@stadt-fuessen.de

Herr Stefan Heel, Tel. 08362/903-181, E-Mail: s.heel@stadt-fuessen.de

Hinweise:

Ein Mietspiegel ist gemäß §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Übersicht über die gezahlten Mieten für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit (= ortsübliche Vergleichsmiete). Die ortsübliche Vergleichsmiete setzt sich aus Mieten zusammen, die in den letzten sechs Jahren neu vereinbart oder, von Betriebskostenerhöhungen abgesehen, geändert worden sind.

Der Mietspiegel liefert Informationen über die ortsübliche Vergleichsmiete verschiedener Wohnungskategorien. Er trägt dazu bei, das Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen Wohnungsbestand transparent zu machen, Streitigkeiten zwischen Mietvertragsparteien zu vermeiden, Kosten der Beschaffung von Informationen über Vergleichsmieten im Einzelfall zu verringern und den Gerichten die Entscheidung in Streitfällen zu erleichtern. Er dient ferner der Begründung eines Erhöhungsverlangens zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete und der Überprüfung der Angemessenheit gezahlter Mieten. Die im Mietspiegel ausgewiesene ortsübliche Vergleichsmiete kann auch für weitere Zwecke herangezogen werden – etwa als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Zweitwohnungsteuer.

Dieser Mietspiegel gilt nur für Mietwohnungen und vermietete Häuser auf dem freien, also dem nicht preisgebundenen Wohnungsmarkt. Aufgrund rechtlicher Bestimmungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Mietspiegels:

Preisgebundener Wohnraum, für den ein Berechtigungsschein notwendig ist oder Wohnraum mit einer Mietobergrenze (§ 558 Abs. 2 Satz 2 BGB), z. B. Sozialwohnungen;

Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim (§ 549 Abs. 3 BGB);

Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB);

Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB);

Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat (§ 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Nicht unmittelbar anwendbar ist der Mietspiegel auf nachfolgend aufgelistete besondere Wohnraumverhältnisse, die bei der Datenerhebung nicht erfasst wurden:

Wohnungen, die (teilweise) gewerblich genutzt werden (das sog. „Arbeitszimmer“ gehört nicht dazu);

Wohnraum, der verbilligt oder kostenlos überlassen wird (z. B. Dienst- oder Werkswohnungen, deren Mietvertrag/Miethöhe an ein Beschäftigungsverhältnis gebunden ist);

Möbliert oder teilmöbliert vermieteter Wohnraum (ausgenommen Kücheneinrichtung und/oder Einbauschränke);

Einzelzimmer, die Teil einer kompletten Wohnung sind oder Wohnungen ohne eigenen Eingang;

Alten(pflege)-, Obdachlosen- oder sonstige Heime.

Herausgeber ist die Stadt Füssen. Erstellt wurde dieser durch das ALP-Institut für Wohnen und Stadtentwicklung in Hamburg in Kooperation mit den Mietervereinen Kempten und Umgebung e.V. und Kaufbeuren und Umgebung e.V.