Luftballons und Drohnen

Sky-Laternen, Moon-Ballons usw.
Wir weisen darauf hin, daß unbemannte Himmelsballone, auch als Himmelslaternen, Skylaternen, Skyballone, Fluglaternen und desgleichen bezeichnet, unter das Verbot nach § 19 der Verordnung zur Verhütung von Bränden (VVB) fallen.
Es handelt sich bei den frei fliegenden, unbemannten Heißluftballonen um nicht kontrollierbare, bewegliche, offene Feuerstätten. Nach § 19 VVB ist es in Bayern verboten, unbemannte Ballone steigen zu lassen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird. Die Verbotstatbestände treffen somit auch auf die sogenannten Himmelslaternen zu.
Da der Brandschutz im Umkreis der fliegenden Ballone bzw. unkontrollierbar landender Ballone erheblich gefährdet ist, wird grundsätzlich keine Genehmigung für diese Objekte erteilt.
Das ungenehmigte Aufsteigenlassen von unbemannten Heißluftballonen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld geahndet werden kann.

Luftballons, Flugmodelle / “Drohnen”
Das Steigenlassen von Luftballons ist nur im Aussenbereich, im Freien gestattet.
Innerhalb des Rathauses (Trausäle, Gang, Treppenhaus…) kann durch die Nutzung von Gas-Ballons die Brandmeldeanlage des historischen Gebäudes ausgelöst werden. Es kommt zu einem kostenpflichtigen Fehlalarm der dem Verursacher in Rechnung gestellt wird.
Für das Steigenlassen von Luftballons wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis durch die Flugsicherung notwendig.
Für Aufstiege von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsysteme ist, abhängig vom Aufstiegsort, nach §21 LuftVO die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle erforderlich.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie direkt auf der Webseite der Deutschen Flugsicherung http://www.dfs.de


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