Beglaubigungen

Das Bürgerbüro der Stadt Füssen ist befugt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des genannten Gesetzes vorzunehmen.

1. Beglaubigung von Abschriften, Kopien und dgl.

Somit können die Abschriften beglaubigt werden, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer anderen Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist (z.B. Geburtsurkunde darf nur vom Standesamt des Geburtsortes ausgestellt werden)

2. Beglaubigungen von Unterschriften

Außerdem ist das Bürgerbüro befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt aber nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text und für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB) bedürfen.

3. Rechtliche Regelungen

Die näheren Bestimmungen sind in Art. 33 und 34 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) enthalten.

4. Kostenbestimmung

Für die Beglaubigungen wird eine Gebühr nach §§ 1 und 2 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Füssen (Kostensatzung) erhoben.